Verfahrensbeistandschaft

gem. § 158 FamFG

Verfahrensbeistandschaft in Kindschaftssachen

Die Verfahrensbeistandschaft ist eine besondere Form der Unterstützung für Kinder und Jugendliche in familiengerichtlichen Verfahren. Sie wird immer dann eingerichtet, wenn das Wohl von Kindern oder Jugendlichen in rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Erziehungsberechtigten im Mittelpunkt steht

Gemäß § 158 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

Als Verfahrensbeistand sind wir verpflichtet, den tragfähigen Kindeswillen festzustellen und die wohlverstandenen Kindesinteressen in das familiengerichtliche Verfahren einzubringen. Dies erfolgt durch persönliche Gespräche mit dem minderjährigen Kind oder Jugendlichen und ggf. durch Gespräche mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten, sowie Personen des erweiterten Lebenssystems des jungen Menschen (Schule, Kindergarten, Therapeut:innen, etc.).  

Als zertifizierte Verfahrensbeistände setzen wir uns, nach einer richterlichen Bestellung durch ein Familiengericht, für den betroffenen jungen Menschen bei folgenden Familiensachen ein:

  • Elterliche Sorge
  • Umgangsregelungen
  • Kindeswohlgefährdungen
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen